4.1 Vorliegend stellt sich die Sachlage so dar, dass der im Kaufvertrag vereinbarte Liegenschaftswert (Fr. 203‘976.--) weder mit dem durch das Parteigutachten ermittelten (Fr. 240‘000.--) noch mit dem vom Kantonalen Steueramt veranlagten Verkehrswert (Fr. 325‘000.--) bzw. dem anscheinend von der Amtschreiberei genannten (Fr. 501‘000.--) übereinstimmt. Die Differenzen der einzelnen Bewertungen des Verkehrswertes sind erheblich. Es stellt sich somit die Frage, ob sich unter diesen Umständen aus den Akten ein gesichertes Beweisergebnis ableiten lässt. Dies ist zu verneinen.