Dieser ist jedoch nicht schrankenlos: Gemäss dem im Steuerrecht sinngemäss anwendbaren Grundsatz von Art. 8 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) obliegt im Allgemeinen die Beweislast für steuerbergründende Tatsachen der Veranlagungsbehörde, diejenige für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen grundsätzlich jedoch der steuerpflichtigen Person (vgl. etwa BGE 121 II 257).