4. Ziel des Veranlagungsverfahrens ist es, die für die richtige und vollständige Besteuerung massgeblichen Tatsachen und Verhältnisse abzuklären. Sind diese rechtserheblichen Umstände bestritten oder lassen sie sich von vornherein nicht klar eruieren, so ist in der Regel ein Beweisverfahren durchzuführen. Das Beweisverfahren wird dabei im Wesentlichen vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser ist jedoch nicht schrankenlos: