Dem Preis also, der für die Liegenschaft am fraglichen Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen gewesen wäre. Gewöhnlicher Geschäftsverkehr bedeutet dabei der Handel im freien Markt, bei welchem sich die Preise - unter Beachtung marktwirtschaftlicher Gegebenheiten - auf Grundlagen von Angebot und Nachfrage ohne Not und Zwang bilden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 84 f. zu Art. 16). 4. Ziel des Veranlagungsverfahrens ist es, die für die richtige und vollständige Besteuerung massgeblichen Tatsachen und Verhältnisse abzuklären.