siehe z.B. Schenkungs-Steueranzeige), kann hier vorerst offen bleiben. Besteht zwischen Leistung und Gegenleistung keine Diskrepanz, so stellt sich die Frage einer Schenkung von vornherein nicht. Ausgangslage - und somit vorab zu klären - ist, ob der mit Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis von Fr. 203‘976.-- dem Verkehrswert entspricht. Dem Preis also, der für die Liegenschaft am fraglichen Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen gewesen wäre.