Erwägungen 2. Nach § 233 Abs. 1 StG unterliegen der Schenkungssteuer alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert ist (vgl. etwa Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, N 15 ff. zu Art. 24). Von der Schenkungssteuer erfasst sind auch gemischte Schenkungen, als zweiseitige Rechtsgeschäfte, bei welchen die Leistungen der einen Partei jene der andern deutlich übersteigen. Steuerobjekt ist diesfalls die Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung. Diese Bereicherung ist in objektiver Weise festzustellen (zum Ganzen vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts [