Das Kantonale Steueramt sei anzuweisen, die Berechnung des Verkehrswerts der Liegenschaft ordnungsgemäss vorzunehmen und die Veranlagung entsprechend durchzuführen. Eventualiter sei festzustellen, dass keine Schenkungssteuer geschuldet sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2009 schloss die Vorinstanz auf eine kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 15. Mai 2009 liess die Steuerpflichtige - unter Verweis auf die bisherigen Vorbringen - replizieren. Erwägungen 2.