Über die Gutachterfrage kam in der Folge keine Einigung zustande. 2.6 Mit Einsprache-Entscheid vom 4. Februar 2009 hiess das Kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und hob die Schenkungssteuerveranlagung vom 11. September 2007 auf. Die Schenkungssteuer wurde neu auf Fr. 21‘987.55 veranlagt. 3. Gegen diesen Entscheid liess die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin genannt) am 27. Februar 2009 Rekurs erheben mit dem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Kantonale Steueramt sei anzuweisen, die Berechnung des Verkehrswerts der Liegenschaft ordnungsgemäss vorzunehmen und die Veranlagung entsprechend durchzuführen.