Im Übrigen sei es Sache der Steuerbehörden, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Die Steuerpflichtige habe bereits ein Gutachten ins Recht gelegt. Dieses sei fachgerecht. Soweit ein neuerliches Gutachten gefordert werde, müsse die Unabhängigkeit in jedem Fall garantiert sein. Die Kosten gingen so oder anders zulasten der Steuerbehörden. Im Wesentlichen seien die Rügen der Steuerpflichtigen bislang nicht beachtet worden. 2.4 Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 sistierte das Kantonale Steueramt das Einspracheverfahren. Vor dem Richteramt sei ein Verfahren anhängig, welches Auswirkungen auf den Steuerstreit habe.