Man sei von einem Verkehrswert von Fr. 325‘000.-- ausgegangen. Dem schlechten Zustand der Liegenschaft habe man insoweit Rechnung getragen, als der Ertragswert fünfmal und der Realwert nur einmal gewichtet worden sei. Einen Abzug für den aufgestauten Unterhalt habe man nicht vorgenommen, denn einerseits habe man diesen bereits im hohen Kapitalisierungssatz von 7.5% berücksichtig, andererseits betrage der Mietzins lediglich Fr. 600.--/Mt., was einen entsprechend tiefen Ertragswert zur Folge habe. Würde nun auch noch der aufgestaute Unterhalt berücksichtigt, so würde der schlechte Zustand der Liegenschaft gleich mehrfach berücksichtigt.