Mit Eingabe vom 11. April 2008 begründet der Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen die Einsprache einlässlich. Die Veranlagung beruhe letztlich auf einer reinen Schätzung eines Sachbearbeiters beim Grundbuchamt. Weder der Zustand der Gebäude noch das darauf lastende Wohnrecht des Verkäufers seien bei der Wertbestimmung beachtet worden. Davon ausgehend habe die Einwohnergemeinde der Stadt R./SO der Käuferin den Vorschlag gemacht, das angebliche Missverhältnis mit einer Nachzahlung von Fr. 65‘000.-- auszugleichen. Die Steuerpflichtige habe aus diesen Gründen im jetzigen Verfahren eine Schätzerin (die D. AG) mit der Beurteilung der Sachlage beauftragt.