{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-07-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2009-3_2010-07-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128429&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9251391bb05057786f22bec182c8f526"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2009.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 05.07.2010 SGNEB.2009.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 05.07.2010 SGNEB.2009.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 05.07.2010 SGNEB.2009.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer, Abgabewert"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:38", "Checksum": "a89beb5be0dcff422e8905c9a67c6cfe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 05.07.2010 SGNEB.2009.3\nRegeste:\nSchenkungssteuer, Abgabewert\n\n\nDas von der Steuerpflichtigen beigebrachte Verkehrswertgutachten vermag gleichfalls nicht zu überzeugen. Parteigutachten kann zwar nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Sie stellen jedoch meist nur eine Parteibehauptung dar und können einer neutralen Expertise nicht gleichgestellt werden. Dies nicht zuletzt deshalb, da bei einem Parteigutachten insbesondere eine Ergänzung oder Erläuterung ausgeschlossen ist (Richner, a.a.O., N 43 zu Art. 123). Das Gutachten der Z. AG geht auf wichtige Punkte nur marginal ein. So wird der zwischen der Vorinstanz und der Steuerpflichtigen strittige aufgestaute Unterhalt kaum näher begründet. Insgesamt betrachtet weist es keinen hohen Beweiswert auf.\n4.2 Zur Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse kann ein Sachverständiger beigezogen werden. Dieser vermittelt durch ein Gutachten Grundlagen, deren Wahrnehmung besonderes Fachwissen erfordert. Eine Expertise ist somit dann von Belang, wenn die Sachkenntnisse der Behörde für eine sichere Beurteilung nicht ausreichen. Das Kantonale Steuerrecht sieht - und hier ist der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu folgen - einzig bei streitigen Verkehrswerten im Verfahren über die Handänderungssteuer die Anordnung eines Gutachtens vor (vgl. § 214 Abs. 2 StG). Es erhellt jedoch ohne Weiteres, dass ein solches Beweismittel auch bei anderen steuerrechtlichen Streitigkeiten offenstehen muss. Gegenteiliges anzunehmen würde auch einen erheblichen Einbruch in das gemeinhin geltende Beweisrecht darstellen.\nWie die Akten zeigen, stand unter den Parteien im Vorverfahren ein unabhängiges Verkehrswertgutachten durchaus im Raum. Die Rekurrentin stellte sich einem solchen nicht per se entgegen (vgl. Schreiben des Vertretes vom 25. November 2008). Es ist allerdings nicht einsehbar, weshalb die Vorinstanz - unter Beachtung der offensichtlichen Zweifel am tatsächlichen Verkehrswert - die Anordnung eines solchen einzig und alleine von der Kostenvorschussfrage abhängig machte. Selbst wenn ein neutrales Gutachten nicht wie bei strittigen Verfahren über die Handänderungssteuer zwingend angeordnet werden muss, wäre ein solches im Sinne einer vollständigen und richtigen Veranlagung mehr als nur angezeigt gewesen.\n4.3 Die Vorinstanz ist dem ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz nicht hinreichend nachgekommen. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz, damit diese ein unabhängiges Verkehrswertgutachten anordnet.\nAn dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Steuerbehörde die Expertin / den Experten ernennt und instruiert. Dabei ist der Steuerpflichtigen hinreichend das rechtliche Gehör zu gewähren, insbesondere ist ihr die Möglichkeit einzuräumen Ergänzungsfragen zu stellen. Allfällige Vorbehalte namentlich gegen die gutachtende Person wären in jedem Fall dezidiert begründet darzutun.\nIm Übrigen wäre auch abzuklären, ob allenfalls ein Zusammenhang zwischen dem Verkauf der Liegenschaft und den Pflegeleistungen der Rekurrentin gegenüber dem Verkäufer vorliegen: Je nach Ergebnis könnte dies zu einer Relevanz im Bereich der Einkommenssteuer der Rekurrentin führen.\nSteuergericht, Urteil vom 5. Juli 2010"}