{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-07-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2009-3_2010-07-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128429&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9251391bb05057786f22bec182c8f526"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2009.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 05.07.2010 SGNEB.2009.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 05.07.2010 SGNEB.2009.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 05.07.2010 SGNEB.2009.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer, Abgabewert"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:38", "Checksum": "a89beb5be0dcff422e8905c9a67c6cfe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 05.07.2010 SGNEB.2009.3\nRegeste:\nSchenkungssteuer, Abgabewert\n\n\n2.5 Am 17. Oktober 2008 teilte das Kantonale Steueramt der Steuerpflichtigen mit, man gehe nach wie vor von einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 325‘000.-- aus und damit von einer Schenkung von Fr. 101‘024.--. Die Steuerpflichtige wurde aufgefordert, bis 14. November 2008 darzutun, ob sie damit einverstanden sei. Im Bestreitungsfalle werde ein neutrales Verkehrswertgutachten eingeholt; dafür sei ein Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- zu leisten.\nIn einem weiteren Schreiben (18. November 2008) schlug das Kantonale Steueramt - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - Frau B. Y. als Gutachterin vor. Die Steuerpflichtige liess sich daraufhin am 25. November 2008 verlauten. Unter Umständen könne man sich einem Verkehrswertgutachten anschliessen. Man habe aber fachliche Vorbehalte gegen Frau Y. Es werde deshalb als Gegenvorschlag Herr C. Z. als Gutachter vorgeschlagen.\nÜber die Gutachterfrage kam in der Folge keine Einigung zustande.\n2.6 Mit Einsprache-Entscheid vom 4. Februar 2009 hiess das Kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und hob die Schenkungssteuerveranlagung vom 11. September 2007 auf. Die Schenkungssteuer wurde neu auf Fr. 21‘987.55 veranlagt.\n3. Gegen diesen Entscheid liess die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin genannt) am 27. Februar 2009 Rekurs erheben mit dem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Kantonale Steueramt sei anzuweisen, die Berechnung des Verkehrswerts der Liegenschaft ordnungsgemäss vorzunehmen und die Veranlagung entsprechend durchzuführen. Eventualiter sei festzustellen, dass keine Schenkungssteuer geschuldet sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\nMit Vernehmlassung vom 3. April 2009 schloss die Vorinstanz auf eine kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 15. Mai 2009 liess die Steuerpflichtige - unter Verweis auf die bisherigen Vorbringen - replizieren.\nErwägungen\n2. Nach § 233 Abs. 1 StG unterliegen der Schenkungssteuer alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert ist (vgl. etwa Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, N 15 ff. zu Art. 24). Von der Schenkungssteuer erfasst sind auch gemischte Schenkungen, als zweiseitige Rechtsgeschäfte, bei welchen die Leistungen der einen Partei jene der andern deutlich übersteigen. Steuerobjekt ist diesfalls die Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung. Diese Bereicherung ist in objektiver Weise festzustellen (zum Ganzen vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts [KSGE] 1994 Nr. 15, S. 50 f.).\nNicht der Schenkungssteuer unterliegen Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht sowie Zuwendungen an bedürftige Personen (§ 234 StG). Unter bestimmten Bedingungen - welche hier offensichtlich nicht vorliegen - besteht zudem eine Befreiung von der Steuerpflicht (§ 236 StG).\n3. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Verkäufer im Rahmen des Abschlusses des Kaufvertrages zugunsten der Steuerpflichtigen auf einen Teil des Wertausgleiches verzichtet hat. Ob dies tatsächlich in Schenkungsabsicht erfolgt ist (worauf das Gebaren der Vertragsparteien durchaus schliessen lässt; siehe z.B. Schenkungs-Steueranzeige), kann hier vorerst offen bleiben. Besteht zwischen Leistung und Gegenleistung keine Diskrepanz, so stellt sich die Frage einer Schenkung von vornherein nicht. Ausgangslage - und somit vorab zu klären - ist, ob der mit Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis von Fr. 203‘976.-- dem Verkehrswert entspricht. Dem Preis also, der für die Liegenschaft am fraglichen Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen gewesen wäre. Gewöhnlicher Geschäftsverkehr bedeutet dabei der Handel im freien Markt, bei welchem sich die Preise - unter Beachtung marktwirtschaftlicher Gegebenheiten - auf Grundlagen von Angebot und Nachfrage ohne Not und Zwang bilden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 84 f. zu Art. 16).\n4. Ziel des Veranlagungsverfahrens ist es, die für die richtige und vollständige Besteuerung massgeblichen Tatsachen und Verhältnisse abzuklären. Sind diese rechtserheblichen Umstände bestritten oder lassen sie sich von vornherein nicht klar eruieren, so ist in der Regel ein Beweisverfahren durchzuführen. Das Beweisverfahren wird dabei im Wesentlichen vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser ist jedoch nicht schrankenlos: Gemäss dem im Steuerrecht sinngemäss anwendbaren Grundsatz von Art. 8 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) obliegt im Allgemeinen die Beweislast für steuerbergründende Tatsachen der Veranlagungsbehörde, diejenige für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen grundsätzlich jedoch der steuerpflichtigen Person (vgl. etwa BGE 121 II 257).\n4.1 Vorliegend stellt sich die Sachlage so dar, dass der im Kaufvertrag vereinbarte Liegenschaftswert (Fr. 203‘976.--) weder mit dem durch das Parteigutachten ermittelten (Fr. 240‘000.--) noch mit dem vom Kantonalen Steueramt veranlagten Verkehrswert (Fr. 325‘000.--) bzw. dem anscheinend von der Amtschreiberei genannten (Fr. 501‘000.--) übereinstimmt. Die Differenzen der einzelnen Bewertungen des Verkehrswertes sind erheblich.\nEs stellt sich somit die Frage, ob sich unter diesen Umständen aus den Akten ein gesichertes Beweisergebnis ableiten lässt. Dies ist zu verneinen.\nDer im Kaufvertrag vom 26. April 2007 vereinbarte Kaufpreis war den Akten nach später nochmals Thema zweier aussergerichtlicher Vereinbarungen, wobei eine sogar Modalitäten im Falle der Festsetzung einer Schenkungssteuer vorsieht. Demgegenüber basiert die Schätzung des Kantonalen Steueramtes auf einer rein theoretischen Gewichtung von Ertrags- und Realwert. Eine solche Vorgehensweise vermag jedoch meist eine Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht zu ersetzen."}