{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-07-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2009-3_2010-07-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128429&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9251391bb05057786f22bec182c8f526"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2009.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 05.07.2010 SGNEB.2009.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 05.07.2010 SGNEB.2009.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 05.07.2010 SGNEB.2009.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer, Abgabewert"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:38", "Checksum": "a89beb5be0dcff422e8905c9a67c6cfe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 05.07.2010 SGNEB.2009.3\nRegeste:\nSchenkungssteuer, Abgabewert\n\nKSGE 2010 Nr. 14\n1. Bestehen Hinweise auf eine Schenkung und ist der Verkehrswert einer Liegenschaft aus den Akten nicht eindeutig ersichtlich, ist - analog dem Vorgehen bei einer Handänderung - zwingend ein unabhängiges Verkehrswertgutachten einzuholen.\n2. Ein Gutachter wird grundsätzlich von der Steuerbehörde ernannt. Den Steuerpflichtigen ist Gelegenheit zu bieten um Ergänzungsfragen zu stellen.\nSachverhalt\n1. Die Steuerpflichtige A. X. ist Eigentümerin einer Liegenschaft in R./SO; sie erwarb die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 26. April 2007 zum Preis von Fr. 203‘976.--.\nDas Kantonale Steueramt, Abteilung Nebensteuern, nahm am 11. September 2007 auf der Grundlage eines Abgabewertes von Fr. 297‘024.-- eine Schenkungssteuer-Veranlagung vor und ging dabei von einer Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert aus. Die Schenkungssteuer belief sich auf Fr. 84‘877.20.\n2. Mit Schreiben vom 18. September 2007 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung. Kurzgefasst machte sie geltend, sie habe Probleme mit der Vormundschaftsbehörde. Diese wolle eine „Kaufpreis-Angleichung“ bzw. einen Rücktritt vom Vertrag.\n2.1 Der neu hinzugezogene Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen reichte mit Eingabe vom 19. März 2008 zwei Schreiben des Rechtsdienstes der Einwohnergemeinde R./SO nach, datierend vom 24. Januar 2008 resp. 11. März 2009. In letzterem hält die Einwohnergemeinde der Stadt R./SO fest, der Verkäufer der Liegenschaft sei verbeiständet. Er habe seine Beiständin beauftragt, den Verkauf der Liegenschaft zu überprüfen und gegebenenfalls die entsprechenden Schritte einzuleiten. Es habe sich gezeigt, dass zwischen dem beurkundeten Kaufpreis von Fr. 203‘976.-- und dem von der Amtschreiberei ermittelten Verkehrswert von Fr. 501‘000.-- ein eklatantes Missverhältnis bestehe.\nAm 1. April 2008 liess das Kantonale Steueramt dem Rechtsvertreter eine von der Steuerpflichtigen unterschriebene Schenkungssteueranzeige zukommen. Im Weiteren wurde für den Bestreitungsfall ein Verkehrswertgutachten in Aussicht gestellt.\nMit Eingabe vom 11. April 2008 begründet der Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen die Einsprache einlässlich. Die Veranlagung beruhe letztlich auf einer reinen Schätzung eines Sachbearbeiters beim Grundbuchamt. Weder der Zustand der Gebäude noch das darauf lastende Wohnrecht des Verkäufers seien bei der Wertbestimmung beachtet worden. Davon ausgehend habe die Einwohnergemeinde der Stadt R./SO der Käuferin den Vorschlag gemacht, das angebliche Missverhältnis mit einer Nachzahlung von Fr. 65‘000.-- auszugleichen. Die Steuerpflichtige habe aus diesen Gründen im jetzigen Verfahren eine Schätzerin (die D. AG) mit der Beurteilung der Sachlage beauftragt. Die D. AG komme im Gutachten vom 7. April 2008 zum Schluss, der Verkehrswert der Liegenschaft betrage Fr. 240‘000.--. Der Zustand des 1928 erbauten Gebäudes sei schlecht. Der heutige Energiestandard werde nicht erreicht. Sämtliche Hausinstallationen (Heizung, Sanitär usw.) müssten erneuert werden.\n2.2 Das Kantonale\nSteueramt nahm mit Schreiben vom 27. Mai 2008 gegenüber dem Rechtsvertreter zum\nVerkehrswert der Liegenschaft Stellung. Man sei von einem Verkehrswert von Fr.\n325‘000.-- ausgegangen. Dem schlechten Zustand der Liegenschaft habe man\ninsoweit Rechnung getragen, als der Ertragswert fünfmal und der Realwert nur\neinmal gewichtet worden sei. Einen Abzug für den aufgestauten Unterhalt habe\nman nicht vorgenommen, denn einerseits habe man diesen bereits im hohen\nKapitalisierungssatz von 7.5% berücksichtig, andererseits betrage der Mietzins\nlediglich\nFr. 600.--/Mt., was einen entsprechend tiefen Ertragswert zur Folge habe. Würde\nnun auch noch der aufgestaute Unterhalt berücksichtigt, so würde der schlechte\nZustand der Liegenschaft gleich mehrfach berücksichtigt. Sollte dieser\nBerechnung widersprochen werden, so müsse ein neutrales Verkehrswertgutachten\nin Auftrag gegeben werden.\n2.3 Die Steuerpflichtige liess sich dazu am 20. Juni 2008 vernehmen. Keine Bank sei bereit, die Hypothek von Fr. 170‘000.-- zu erhöhen. Der Kapitalisierungszinssatz von 7.5% sei ausserdem keinesfalls hoch, sondern entspreche den heutigen Bruttozinssätzen. Hierin seien die Kosten für aufgestaute Arbeiten aber nicht enthalten. Im Übrigen sei es Sache der Steuerbehörden, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Die Steuerpflichtige habe bereits ein Gutachten ins Recht gelegt. Dieses sei fachgerecht. Soweit ein neuerliches Gutachten gefordert werde, müsse die Unabhängigkeit in jedem Fall garantiert sein. Die Kosten gingen so oder anders zulasten der Steuerbehörden. Im Wesentlichen seien die Rügen der Steuerpflichtigen bislang nicht beachtet worden.\n2.4 Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 sistierte das Kantonale Steueramt das Einspracheverfahren. Vor dem Richteramt sei ein Verfahren anhängig, welches Auswirkungen auf den Steuerstreit habe. Mit Brief vom 5. September 2008 liess der Rechtsvertreter dem Kantonalen Steueramt zwei aussergerichtliche Vergleiche zwischen der Steuerpflichtigen und dem Liegenschaftsverkäufer zukommen. In der ersten Vereinbarung wurde namentlich festgelegt, dass die Steuerpflichtige noch zusätzlich Fr. 20‘000.-- an die Liegenschaft zu leisten habe; im Weiteren wurden mögliche Verrechnungsmodalitäten festgelegt. Die Vereinbarung II enthält Abgeltungs-Regelungen für den Fall, dass seitens der Steuerbehörden eine Schenkungssteuer festgesetzt werde. Am 15. Oktober 2008 hob das Kantonale Steueramt die Sistierung des Einspracheverfahrens auf."}