Eine solche Zeitdauer kann ohne Weiteres als beförderlich bezeichnet werden und ist in keiner Art und Weise zu beanstanden. Im Übrigen wäre es spekulativ anzunehmen, dass bei einer allfälligen Nichtintervention des Beschwerdeführers die Entscheidfindung länger gedauert hätte. Steuergericht, Urteil vom 8. September 2008