Als Fazit ist somit zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der von der Amtschreiberei aufgeführte Aufwand nicht als unangemessen erscheint und somit auch nicht zu reduzieren ist. 3. Es bleibt anzufügen, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Zeitdauer zwischen dem Einzahlen des Kostenvorschusses (im September 2007) und der Verfügung vom 20. Februar 2008 ganz und gar nicht als zu lange bezeichnet werden kann. Immerhin hat die Vorinstanz innert 5 Monaten entschieden. Eine solche Zeitdauer kann ohne Weiteres als beförderlich bezeichnet werden und ist in keiner Art und Weise zu beanstanden.