Generell kann festgehalten werden, dass ein (später im Grundbuch einzutragender) Kaufvertrag besonders sorgfältig zu erarbeiten ist. Beim Grundbuch handelt es sich um ein sogenanntes Publizitätsmittel (vgl. Art. 970 - 974 ZGB) - für die im Grundbuch eingetragenen Rechte gilt die Vermutungswirkung (= positive Publizität), nicht im Grundbuch eingetragene dingliche Rechte gelten als nichtexistent (= negative Publizität). Es ist somit offensichtlich, dass alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Kaufvertrages besonders exakt ausgeführt werden müssen. Entsprechend müssen Ausführung und Kontrollen angepasst werden, was auch den Arbeitsaufwand erheblich vergrössert.