Als zweiter Punkt der Rüge brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Erstellen des Kaufvertrages sicher nicht 3 Stunden gedauert haben könne. Wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, kann das Abschreiben des Vertrages durch den Beschwerdeführer nicht als Referenz dazu dienen, um den Stundenaufwand als überhöht zu qualifizieren; das rein mechanische Abschreiben einer Urkunde erfordert wesentlich weniger Zeit, als die Neuerstellung derselben, da zudem auch diverse Abklärungen damit verbunden sind. Generell kann festgehalten werden, dass ein (später im Grundbuch einzutragender) Kaufvertrag besonders sorgfältig zu erarbeiten ist.