Somit wurden die in der Beschwerde gemachten diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt. Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass die betreffenden Arbeiten in den Bereichen Arbeiten nach Beurkundung, Entgegennahme Auftrag, Signalisation, Vorkontrolle, Einladung, Tagebuchanmeldung, Grundbucheintrag, Anzeigen ergänzen, Publikation, Grundbuchkontrolle/Validierung mit 3 Stunden dem effektiven Aufwand entsprechen und somit angemessen sind. 2.2 Als zweiter Punkt der Rüge brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Erstellen des Kaufvertrages sicher nicht 3 Stunden gedauert haben könne.