Angesichts der Vielfalt der zu erledigenden Arbeiten erscheinen 3 Stunden allerdings als angemessen - trotz einer gewissen Routine müssen gewisse Dinge erledigt und gut überprüft werden und beanspruchen daher eine Zeitdauer, die nicht beliebig reduziert werden kann. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz - welche nicht im Einzelnen aufgeführt hat, bei welchen Positionen konkret welche Reduktionen vorgenommen wurden - auch eine Verminderung des Zeitaufwandes für die "Entgegennahme Auftrag" berücksichtigt hat. Somit wurden die in der Beschwerde gemachten diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt.