Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 15. April 2008 diese verschiedenen Aufwände geprüft, und ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Arbeiten um 2 Stunden auf insgesamt 3 Stunden zu reduzieren seien, weil ein überhöhter Aufwand in Rechnung gestellt worden sei. Dem ist zuzustimmen - ein zeitlicher Aufwand von 5 Stunden wäre beim hier interessierenden Rechtsgeschäft zu hoch gewesen. Angesichts der Vielfalt der zu erledigenden Arbeiten erscheinen 3 Stunden allerdings als angemessen - trotz einer gewissen Routine müssen gewisse Dinge erledigt und gut überprüft werden und beanspruchen daher eine Zeitdauer, die nicht beliebig reduziert werden kann.