Erwägungen 2. § 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) besagt, dass die Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen sind. Zwischen den Parteien besteht nun hauptsächlich Uneinigkeit darüber, wie hoch der Stundenaufwand war, den die Amtschreiberei aufgewendet hat, um den zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter abgeschlossenen Kaufvertrag abzuwickeln.