Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2008 beantragte das Finanzdepartement (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Bei der Beurkundung habe es sich nicht um einen gewöhnlichen Kaufvertrag gehandelt, da zusätzliche Anmerkungen zu bereinigen und Grundbuchblätter zu schliessen gewesen seien. Im Übrigen sei rein zufällig bei verschiedenen Aufwandpositionen der gleiche Zeitaufwand angefallen - dies bedeute nicht, dass Zeitpauschalen erfasst worden wären. Zur Entgegennahme eines Auftrages zur Errichtung eines Kaufvertrages gehöre viel mehr als die Ablage auf einem Pult. Die zusätzlichen Arbeiten seien allerdings nicht in Gegenwart des Beschwerdeführers vorgenommen worden.