2. Daraufhin wandte sich B.X. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 26. April 2008 mit Beschwerde ans Steuergericht mit dem sinngemässen Begehren, der Aufwand sei um weitere 3 Stunden zu reduzieren, es sei der ganze Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zurückzuerstatten und ihm sei eine übliche Parteientschädigung zuzusprechen. Derartige kleine Geschäfte (wie die Ausfertigung des Kaufvertrages) seien ja alltäglich und zum grossen Teil Routinearbeiten. Das erwähnte Gesuch sei im Übrigen persönlich auf dem Amt abgegeben und von der dort anwesenden Amtsperson in ein Regal auf dem Pult abgelegt worden.