Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 16. August 2007 stellten die Zentralen Dienste der Amtschreibereien B.X. dafür nicht mehrwertsteuerpflichtige Gebühren von Fr. 333.--, Auslagen von Fr. 133.--, mehrwertsteuerpflichtige Gebühren von Fr. 1'117.50 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 89.98 in Rechnung. Dagegen erhob B.X. Beschwerde mit der Begründung, die von der Amtschreiberei vorgenommene pauschale Angabe des Zeitaufwandes führe dazu, dass das Amt einen übersetzten Ertrag erziele. Ausserdem sei der Zeitaufwand für das Erstellen der Urkunde um mindestens das Doppelte zu hoch.