KSGE 2008 Nr. 13 Sachverhalt 1. Mit Kaufvertrag vom 6. Juli 2007 verkaufte A.X. ihrem Sohn B.X. (nun Alleineigentümer) ihr ½-Miteigentum an einer in R./SO gelegenen Liegenschaft. Das Rechtsgeschäft wurde von der Amtschreiberei beurkundet. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 16. August 2007 stellten die Zentralen Dienste der Amtschreibereien B.X. dafür nicht mehrwertsteuerpflichtige Gebühren von Fr. 333.--, Auslagen von Fr. 133.--, mehrwertsteuerpflichtige Gebühren von Fr. 1'117.50 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 89.98 in Rechnung.