{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2008-4_2008-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128491&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "24ab28dc997556ed9a24f976fa84ea7d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2008.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 08.09.2008 SGNEB.2008.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 08.09.2008 SGNEB.2008.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 08.09.2008 SGNEB.2008.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebühren und Auslagen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:55", "Checksum": "f98284bb32a50c4f69f425cd6b47bac2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 08.09.2008 SGNEB.2008.4\nRegeste:\nGebühren und Auslagen\n\n\nDie Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 15. April 2008 diese verschiedenen Aufwände geprüft, und ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Arbeiten um 2 Stunden auf insgesamt 3 Stunden zu reduzieren seien, weil ein überhöhter Aufwand in Rechnung gestellt worden sei. Dem ist zuzustimmen - ein zeitlicher Aufwand von 5 Stunden wäre beim hier interessierenden Rechtsgeschäft zu hoch gewesen. Angesichts der Vielfalt der zu erledigenden Arbeiten erscheinen 3 Stunden allerdings als angemessen - trotz einer gewissen Routine müssen gewisse Dinge erledigt und gut überprüft werden und beanspruchen daher eine Zeitdauer, die nicht beliebig reduziert werden kann. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz - welche nicht im Einzelnen aufgeführt hat, bei welchen Positionen konkret welche Reduktionen vorgenommen wurden - auch eine Verminderung des Zeitaufwandes für die \"Entgegennahme Auftrag\" berücksichtigt hat. Somit wurden die in der Beschwerde gemachten diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt.\nInsgesamt kann somit festgestellt werden, dass die betreffenden Arbeiten in den Bereichen Arbeiten nach Beurkundung, Entgegennahme Auftrag, Signalisation, Vorkontrolle, Einladung, Tagebuchanmeldung, Grundbucheintrag, Anzeigen ergänzen, Publikation, Grundbuchkontrolle/Validierung mit 3 Stunden dem effektiven Aufwand entsprechen und somit angemessen sind.\n2.2 Als zweiter Punkt der Rüge brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Erstellen des Kaufvertrages sicher nicht 3 Stunden gedauert haben könne.\nWie von der Vorinstanz richtig festgestellt, kann das Abschreiben des Vertrages durch den Beschwerdeführer nicht als Referenz dazu dienen, um den Stundenaufwand als überhöht zu qualifizieren; das rein mechanische Abschreiben einer Urkunde erfordert wesentlich weniger Zeit, als die Neuerstellung derselben, da zudem auch diverse Abklärungen damit verbunden sind. Generell kann festgehalten werden, dass ein (später im Grundbuch einzutragender) Kaufvertrag besonders sorgfältig zu erarbeiten ist. Beim Grundbuch handelt es sich um ein sogenanntes Publizitätsmittel (vgl. Art. 970 - 974 ZGB) - für die im Grundbuch eingetragenen Rechte gilt die Vermutungswirkung (= positive Publizität), nicht im Grundbuch eingetragene dingliche Rechte gelten als nichtexistent (= negative Publizität). Es ist somit offensichtlich, dass alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Kaufvertrages besonders exakt ausgeführt werden müssen. Entsprechend müssen Ausführung und Kontrollen angepasst werden, was auch den Arbeitsaufwand erheblich vergrössert. Vorliegend mussten Anmerkungen bereinigt und Grundbuchblätter geschlossen werden, da die Liegenschaft neu nicht mehr im je hälftigen Miteigentum, sondern im Alleineigentum stehen sollte. Der Aufwand für dieses Vorgehen, wie auch die genau Kontrolle, ob sämtliche Angaben im Sinne der Parteien verstanden und richtig übernommen wurden, ist mit den eingesetzten 3 Stunden nicht zu hoch.\n2.3 Als Fazit ist somit zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der von der Amtschreiberei aufgeführte Aufwand nicht als unangemessen erscheint und somit auch nicht zu reduzieren ist.\n3. Es bleibt anzufügen, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Zeitdauer zwischen dem Einzahlen des Kostenvorschusses (im September 2007) und der Verfügung vom 20. Februar 2008 ganz und gar nicht als zu lange bezeichnet werden kann. Immerhin hat die Vorinstanz innert 5 Monaten entschieden. Eine solche Zeitdauer kann ohne Weiteres als beförderlich bezeichnet werden und ist in keiner Art und Weise zu beanstanden. Im Übrigen wäre es spekulativ anzunehmen, dass bei einer allfälligen Nichtintervention des Beschwerdeführers die Entscheidfindung länger gedauert hätte.\nSteuergericht, Urteil vom 8. September 2008"}