Im gleichen Jahr wurden zudem Hypotheken von insgesamt Fr. 51'849.80 zurückgezahlt; dies, obwohl im Anhang zur Jahresrechnung jede Information darüber fehlt, aus welchem Grund diese plötzliche Praxisänderung vorgenommen wurde. Immerhin kann festgestellt werden, dass die GmbH im Jahr 2007 offenbar fähig war, die erwähnte Rückzahlung zu leisten und so die Belastungen vermindert wurden; die Rekurrenten als Inhaber der Stammanteile können daher nicht als vermögenslos bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund wäre es stossend, ihnen die Handänderungssteuern zu erlassen. 7. Der Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Steuergericht, Urteil vom 15. Juni 2009