Es kann deshalb nicht sein, dass jemand - im Wissen um seine Steuerpflicht - seine ganzen liquiden Mittel dafür aufwendet, ein Grundstück zu erwerben und er dann einen Erlass erhält, weil seine Finanzen ab diesem Datum im Grundstück gebunden sind. Aus diesem Grund ist eine Erlass der Handänderungssteuer nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn äussere Umstände vorliegen, die einen Steuerpflichtigen zum Verkauf zwingen oder sonstige Umstände, welche die finanzielle Situation eines Käufers entscheidend verschlechtern. 6.3 Die vorliegende Situation ist insofern aussergewöhnlich, als bei der Übergabe der Stammanteile der GmbH kein Geld geflossen ist.