Wer ein Grundstück erwirbt muss Handänderungssteuern zahlen, sofern er nicht unter die Ausnahmeregelungen der subjektiven Steuerpflicht fällt. Der Käufer ist daher verpflichtet, die Steuer in seine Kalkulation betreffend Kaufpreis einfliessen zu lassen. Kann er neben dem Kaufpreis die Steuern nicht aufbringen, ist er deshalb gehalten, vom Grundstückerwerb abzusehen. In der Regel ist niemand gezwungen, ein Grundstück zu kaufen. Es kann deshalb nicht sein, dass jemand - im Wissen um seine Steuerpflicht - seine ganzen liquiden Mittel dafür aufwendet, ein Grundstück zu erwerben und er dann einen Erlass erhält, weil seine Finanzen ab diesem Datum im Grundstück gebunden sind.