Konkret sind dies äussere Umstände, die zum überwiegenden Teil nicht selbst verschuldet sind, welche den Steuerpflichtigen zum Verkauf zwingen, bzw. nach dem Verkauf des Grundstücks treten nicht voraussehbare Umstände ein, welche die finanzielle Situation der Steuerpflichtigen entscheidend verschlechtern. Ein Erlass der Handänderungssteuer ist nur in Extremfällen denkbar (Steuerbuch Luzern, Bd. 2a, Weisungen Staats- und Gemeindesteuern Teil 3). 6.2 Die Situation im Kanton Luzern ist mit derjenigen im Kanton Solothurn auf den ersten Blick nur bedingt vergleichbar, weil dort der Verkäufer zur Zahlung verpflichtet ist.