- Im Kanton Luzern (wo die Handänderungssteuer vom Verkäufer getragen wird) wird ein Erlass nur dann gewährt, wenn ein ausgesprochener Härtefall oder eine Notlage vorliegen und zwischen dem Härtefall und dem die Handänderungssteuer auslösenden Grundstückkauf ein Zusammenhang besteht. Konkret sind dies äussere Umstände, die zum überwiegenden Teil nicht selbst verschuldet sind, welche den Steuerpflichtigen zum Verkauf zwingen, bzw. nach dem Verkauf des Grundstücks treten nicht voraussehbare Umstände ein, welche die finanzielle Situation der Steuerpflichtigen entscheidend verschlechtern.