- Im Kanton Graubünden gilt, dass ein gesetzliches Pfandrecht den Steuererlass nicht gänzlich ausschliesst, welcher i.d.R. aber nicht gewährt wird (vgl. Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden zu StG 160 und EGzZGB 130 ff.). - Im Kanton Luzern (wo die Handänderungssteuer vom Verkäufer getragen wird) wird ein Erlass nur dann gewährt, wenn ein ausgesprochener Härtefall oder eine Notlage vorliegen und zwischen dem Härtefall und dem die Handänderungssteuer auslösenden Grundstückkauf ein Zusammenhang besteht.