§ 216 Abs. 2 StG). 6.1 Speziell bei der Handänderungssteuer ist die Tatsache, dass sie immer nur dann entsteht, wenn ein Grundstück seinen Eigentümer wechselt. Ein Blick auf die Praxis der Kantone Graubünden und Luzern zeigt, dass diese den Erlass von Handänderungssteuern deshalb restriktiv handhaben. Beide machen den Steuerverzicht von vergleichsweise erschwerten Bedingungen abhängig. - Im Kanton Graubünden gilt, dass ein gesetzliches Pfandrecht den Steuererlass nicht gänzlich ausschliesst, welcher i.d.R. aber nicht gewährt wird (vgl. Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden zu StG 160 und EGzZGB 130 ff.).