Somit ist es rechtlich grundsätzlich möglich, einen Erlass zu gewähren - das Institut des gesetzlichen Pfandrechtes steht dem nicht entgegen. 6. Anspruch auf Erlass der (Handänderungs-)Steuer hat ein Steuerpflichtiger dann, wenn er durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder er sich sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung der Steuer zur grossen Härte würde (§ 182 Abs. 1 i.V.m. § 216 Abs. 2 StG).