Das Pfandrecht ist zu dieser Forderung akzessorisch. Das heisst, dass nur wenn und soweit die zu sichernde Forderung effektiv besteht (qualitativ und quantitativ), das Pfandrecht auch besteht. Ob und wieweit die Grundforderung existiert, bestimmt sich nicht nach dem Grundbucheintrag, sondern allein nach dem sogenannten Grundverhältnis (Hans Michael Riemer, a.a.O., § 22 N 10 und 11). Mit anderen Worten: Das Pfandrecht folgt dem Schicksal der Handänderungssteuer, nicht umgekehrt. Somit ist es rechtlich grundsätzlich möglich, einen Erlass zu gewähren - das Institut des gesetzlichen Pfandrechtes steht dem nicht entgegen.