655 ZGB) besteht. Wird beispielsweise das Grundstück vor Eintragung des betreffenden Grundpfandrechtes im Grundbuch weiterveräussert, so kann derjenige, der einen Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandes hat, diesen Anspruch auch gegenüber dem Erwerber des Grundstückes durchsetzen (Hans Michael Riemer, Zürich 2000, Sachenrecht II, § 18 N 46). Die sichergestellte Forderung kann zufolge Tilgung, Erlass der Forderung, gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der sichergestellten Darlehensforderung oder Verrechnung untergehen (Hans Michael Riemer, a.a.O., § 19 N 1). Das Pfandrecht ist zu dieser Forderung akzessorisch.