Es stellt sich nun die grundsätzliche Frage, ob ein Erlass trotz dieser grundpfändlichen Sicherstellung der Steuer ausgesprochen werden kann, oder ob durch das Grundpfand ein Erlass verunmöglicht wird. Für alle Ansprüche auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte gilt, dass sie realobligatorischer Natur sind: Der Anspruch auf Errichtung ist an sich obligatorischer (persönlicher) Natur, seine Besonderheit besteht aber darin, dass er gegenüber dem jeweiligen Grundeigentümer (vgl. Art. 655 ZGB) besteht.