Dies wohl vor allem in Hinblick darauf, dass bei einer Handänderung in der Regel Geld fliesst und dass die Steuer auf diese Weise sichergestellt werden soll. Die Amtschreiberei kann denn auch den Eintrag in das Grundbuch so lange verweigern, bis die Steuer bezahlt ist (§ 215 Abs. 4 StG). 5.2 Es stellt sich nun die grundsätzliche Frage, ob ein Erlass trotz dieser grundpfändlichen Sicherstellung der Steuer ausgesprochen werden kann, oder ob durch das Grundpfand ein Erlass verunmöglicht wird.