b) ...". Das Pfandrecht ist die Befugnis des Gläubigers, sich für seine Forderung aus der Verwertung des Pfandobjektes bezahlt zu machen, falls die geschuldete Leistung nicht erbracht wird (BSK ZGB II, Basel 2007, Thomas Bauer, Vorbemerkung Art. 884-894 N 6). Dem Kanton Solothurn steht demnach im Falle einer Uneinbringlichkeit der Forderung der Weg der Betreibung auf Pfandverwertung offen. Ganz offensichtlich wollte der Gesetzgeber das Gemeinwesen diesbezüglich bevorzugen. Dies wohl vor allem in Hinblick darauf, dass bei einer Handänderung in der Regel Geld fliesst und dass die Steuer auf diese Weise sichergestellt werden soll.