Eine Haftung der Eltern für die Handänderungssteuern ihrer Kinder besteht nicht; eine solche existiert nur für die Gesamtsteuer, welche auf das Kindereinkommen und das Kindervermögen entfällt (§ 19 Abs. 1 StG). 5. Der Solothurner Gesetzgeber hat zur Sicherung der Handänderungssteuer ein gesetzliches Pfandrecht eingeführt, und zwar basierend auf der bundesgesetzlichen Bestimmung von Art. 836 ZGB, welche lautet: Die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechts aus öffentlichrechtlichen oder anderen für die Grundeigentümer allgemein verbindlichen Verhältnissen bedürfen, wo es nicht anders geordnet ist, zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung. 5.1 Gemäss