Nach § 208 Abs. 1 StG ist einzig der Erwerber steuerpflichtig. Entsprechend kann § 9 Abs. 4 der Steuerverordnung Nr. 11 betreffend Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen (StVO Nr. 11) nicht zur Anwendung kommen, welcher besagt, dass bei einer Dritthaftung für Steuerschulden ein Erlass nur ausgesprochen werden kann, wenn Erlassgründe sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für den Haftenden vorliegen. Es ist nicht möglich, die Schuld beim Veräusserer des Grundstücks - vorliegend bei der Grossmutter der Rekurrenten - einzufordern. Eine Haftung der Eltern für die Handänderungssteuern ihrer Kinder besteht nicht;