Gesetzessystematisch regeln die letztgenannten Paragraphen den Teil V des StG, welcher mit "Behörden und Verfahren" betitelt wird. Innerhalb dieser Spanne, nämlich in § 182 StG, findet sich eine Regelung, welche den Erlass der Staatsteuern regelt. Nach dem Wortlaut von § 216 Abs. 2 StG ist diese Bestimmung auch im Zusammenhang mit der Handänderungssteuer anwendbar. Somit besteht eine gesetzliche Grundlage dafür, dass auch Handänderungssteuern erlassen werden können. Dies wird im Übrigen auch dadurch bekräftigt, als es in der Steuerverordnung Nr. 11 betreffend Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen heisst: