Innerhalb dieser Normen findet sich keine einzige Regelung zum Thema Steuererlass. In den restlichen Bestimmungen des StG wird die Handänderungssteuer, abgesehen von einer kurzen Erwähnung in § 1 StG ("Der Staat erhebt ferner eine Handänderungssteuer, ..." ) und in den Übergangsbestimmungen nicht mehr erwähnt. Es fehlt somit eine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass der Steuer. 3.2 Allerdings verweist der § 216 Abs. 2 StG darauf, dass wenn in den §§ 205-215 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 118-204 anwendbar sind. Gesetzessystematisch regeln die letztgenannten Paragraphen den Teil V des StG, welcher mit "Behörden und Verfahren" betitelt wird.