In grundsätzlicher Hinsicht stellt sich als erstes die Frage, ob ein Handänderungssteuererlass vom Gesetzgeber überhaupt vorgesehen ist. Falls es an der entsprechenden gesetzlichen Grundlage fehlt, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Thema. 3.1 Handänderungssteuern werden im Kanton Solothurn zu den sogenannten Nebensteuern gezählt und sind Thema der §§ 205-216 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG). Innerhalb dieser Normen findet sich keine einzige Regelung zum Thema Steuererlass.