Auch diesem - inzwischen rechtskräftigen - (Revisions-)Entscheid wurde nicht widersprochen. Somit kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten dazu verpflichtet sind, eine Handänderungssteuer zu bezahlen. Da rechtskräftige Veranlagungen zudem im Erlassverfahren nicht geändert werden können (§ 9 Abs. 3 der Steuerverordnung Nr. 11 betreffend Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen [StVO Nr. 11]), bleibt - entgegen der Ansicht der Rekurrenten - auch im vorliegenden Verfahren kein Raum für eine Änderung der Handänderungssteuerpflicht. 3. In grundsätzlicher Hinsicht stellt sich als erstes die Frage, ob ein Handänderungssteuererlass vom Gesetzgeber überhaupt vorgesehen ist.