Mit Eingabe vom 10. Februar 2009 verwies der Vertreter der Rekurrenten auf die Rekursschrift. Erwägungen 2. Vorab ist festzuhalten, dass es nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein kann, materiell zu prüfen, ob eine Handänderungssteuerpflicht vorliegt. Die Veranlagung der Handänderungssteuer wurde unangefochten rechtskräftig. Bezüglich des später eingereichten Revisionsbegehrens hat das Steueramt mit Verfügung vom 23. Juni 2008 festgestellt, dass kein Revisionsgrund vorliege und selbst dann, wenn ein Revisionsgrund existieren würde, das Revisionsgesuch hätte abgewiesen werden müssen. Auch diesem - inzwischen rechtskräftigen - (Revisions-)Entscheid wurde nicht widersprochen.