Begründet wurde dies folgendermassen: Der geschuldete Steuerbetrag stehe in einem klaren Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Rekurrenten. Die GmbH könne keine Gewinne ausschütten, welche zur Bezahlung der Steuerschuld verwendet werden könnten und die beiden Rekurrenten hätten auch kein Vermögen, mit dem diese bezahlt werden könne. 4.2 Am 26. Januar 2009 liess sich die Erlassabteilung des Finanzdepartements nochmals vernehmen mit dem Antrag, der Rekurs sei abzuweisen und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung. 4.3 Mit Eingabe vom 10. Februar 2009 verwies der Vertreter der Rekurrenten auf die Rekursschrift.