Mit Verfügung vom 12. November 2008 wies die Erlassabteilung des Finanzdepartements die Gesuche ab mit der Begründung, dass für die Handänderungssteuer ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Staates bestehe. Mit diesem Pfandrecht solle nach dem Willen des Gesetzgebers die Einbringlichkeit der Steuerforderung gesichert werden. Ein Erlass der Handänderungssteuer sei folglich ausgeschlossen. 4.1 Daraufhin wandte sich der Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten genannt) mit Rekurs vom 15. Dezember 2008 ans Steuergericht mit dem Begehren, die Handänderungssteuern von je Fr. 8'470.-- seien zu erlassen. Begründet wurde dies folgendermassen: