Das Steueramt trat in der Folge nicht auf das Gesuch ein, da kein Revisionsgrund vorlag. 3. Am 25. Juli 2008 ersuchte der Vertreter der Steuerpflichtigen beim Finanzdepartement um Erlass der Handänderungssteuer und begründete dies mit fehlendem Vermögen und Einkommen der beiden minderjährigen Kinder sowie damit, dass die Grossmutter der Steuerpflichtigen die Anteile bei der Gründung der GmbH nur treuhänderisch übernommen und deshalb keine Handänderung stattgefunden habe. Mit Verfügung vom 12. November 2008 wies die Erlassabteilung des Finanzdepartements die Gesuche ab mit der Begründung, dass für die Handänderungssteuer ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Staates bestehe.